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Aktuelles

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe der Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) hat im November 2008 ein Vorschlagspapier zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe verabschiedet. Mit dem Ziel der Verständigung über einige grundlegende Ausrichtungen der Eingliederungshilfe wurden Arbeitsgruppen gebildet, die bis in den Herbst 2009 ein Ergebnis erzielen sollen.

Die Fachbereichsversammlung stellte am 26.3.2009 nach intensiver Diskussion fest, dass das Vorschlagspapier der Bund-Länder-Arbeitsgruppe nur sehr wenige konstruktive Ansätze enthält und weit hinter den Vorschlägen des Deutschen Vereins bleibt.

Einige der vorgebrachten Forderungen könnten bei konsequenter Anwendung der Vorschriften des Neunten Sozialgesetzbuchs längst realisiert sein; darüber kann auch nicht der Bezug auf die UN-Konvention hinwegtäuschen.
Die Umsetzung der im Kapitel I aufgezählten „handlungsleitenden Grundsätze“ scheitert bislang am Vollzugsdefizit der Sozialleistungsträger. Der aus der Sozialpsychiatrie heraus entwickelte personzentrierte Ansatz könnte bereits heute deutlich mehr Unterstützung erfahren.
Die vorgeschlagene Konzentration der Eingliederungshilfe auf „Fachmaßnahmen“ bleibt mangels einer Definition, was darunter genau zu verstehen ist, unklar.
SMARTer Erfolgsdruck auf Menschen mit psychischen Erkrankungen über Hilfepläne und Zielvereinbarungen ist nicht immer der anzustrebende Rahmen der Leistungserbringung. Die „Stärkung von Selbstbestimmung, Eigenverantwortung und Selbsthilfepotentialen“ muss auch das aktive „Zuwarten“ oder das „Warmschweigen“ in einer schwierigen Lebenssituation als „Fachmaßnahme“ der Leistungserbringer einschließen.
Die geforderte Wirksamkeitskontrolle mit nachgeordneter Haftung für „Leistungsmängel“ wird als abwegig abgelehnt.
Die bisherigen Erfahrungen mit dem „Fallmanagement“ durch die Sozialhilfeträger sind nicht zielführend. Eine über die Hilfekoordination durch die Erstellung eines Gesamtplans nach
§ 58 SGB XII hinaus gehende Steuerung des Einzelfalles widerspricht der Intention des Gesetzgebers (SGB IX und UN-Konvention) nach Selbstbestimmung und Eigenverantwortlichkeit und wird deshalb abgelehnt.
Menschen mit Behinderungen dürfen nicht „Objekte der Planung“ werden. Hilfebedarfserhebung und Leistungsentscheidung müssen in unterschiedlichen Händen liegen.
Die Ausführungen zur Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben, hier vor allem die Chance auf eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt werden zwar begrüßt.
Es bestehen aber erhebliche Bedenken, ob der psychische Erkrankungen begünstigende Anpassungs- und Leistungsdruck des allgemeinen Arbeitsmarktes dieses Teilhabeziel als realistisch erscheinen läßt.
Dem Fachbereich fehlen hier insbesondere auch Ausführungen zur Förderung von „echten“ Zuverdienstmöglichkeiten.
Wenn man sich nicht auf ein „Bundesleistungsgesetz“ für Menschen mit Behinderungen verständigen kann, darf die Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe nicht dazu führen, dass die Auffangfunktion der Sozialhilfe ausgehöhlt wird. Die bisherigen Prinzipien des Wunsch- und Wahlrechts sind beizubehalten und das individuelle Maß der Hilfen darf nicht von den jeweiligen „Möglichkeiten der Gesellschaft“ abhängen. Eine Neuausrichtung der Eingliederungshilfe nach „Kassenlage“ wird abgelehnt.