Kreisverband:
Hilfsmittel der Krankenversicherung (§ 33ff. SGB V)

Der Anspruch auf Hilfsmittel durch die Krankenversicherung soll dazu dienen,

  • den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern,
  • einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder
  • eine Behinderung auszugleichen.

Sogenannte allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens (z.B. elektrisches Messer) fallen nicht unter die Leistungspflicht der Krankenversicherung.

Die wesentlichen Hilfsmittel sind im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V zusammengefasst. Voraussetzung für den Leistungsbezug ist eine ärztliche Verordnung des Hilfsmittels.

Neben der Hilfsmittelversorgung durch die Krankenversicherung stehen bei Pflegebedürftigkeit weitere/andere Hilfsmittel über die Pflegeversicherung zur Verfügung.

Informationen über sinnvolle und geeignete Hilfsmittel erhalten Sie von ihrem Arzt, aber auch den Pflegediensten, dem MDK bei der Einstufung zu Pflegeversicherungsleistungen oder durch die Krankenkasse.