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Das Pflegezeitgesetz

Ähnlich wie für die Versorgung von kranken Kindern wollte der Gesetzgeber auch einen vergleichbaren Leistungsanspruch bei der Pflege von Angehörigen schaffen. Aber anders als bei der Kinderversorgung wird mit dem Pflegezeitgesetz im Wesentlichen nur das Recht auf den Erhalt des Arbeitsplatzes geschaffen, jedoch keinerlei Lohnfortzahlung.

Das Pflegezeitgesetz kennt zwei verschiedene Freistellungsmöglichkeiten:

  • Kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu 10 Arbeitstagen und
  • Pflegezeit von bis zu 6 Monaten.

Beiden Ansprüchen ist gemeinsam, dass mit Ankündigung der Arbeitsplatz bis zum Ablauf der Ansprüche geschützt ist.

Der Personenkreis, für den die Pflegezeiten genommen werden können, ist im Gesetz genau definiert:

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern
  • Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder

Als weitere Voraussetzung kommt hinzu, dass diese nahen Angehörigen entweder voraussichtlich (bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung) oder tatsächlich pflegebedürftig im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes sind.

Folgende Arbeitnehmer haben das Recht auf Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildende)
  • Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.

Beamte sind hier nicht erwähnt, weil sie keine Arbeitnehmer im Sinne des Pflegezeitgesetzes sind. Allerdings gibt es für diese Gruppe viel weiter reichende Befreiungsmöglichkeiten im Rahmen der jeweiligen beamtenrechtlichen Regelungen, auch im Sinne einer Pflegezeit.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung soll dazu dienen, schnell auf eine Krisensituation reagieren zu können und kurzfristig entweder selbst die Betreuung zu übernehmen und/oder eine (neue) Betreuung zu organisieren.

Die Beschäftigten haben das Recht, bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fern zu bleiben. Eine Ankündigungsfrist gibt es nicht, es ist nur unverzüglich mitzuteilen, ab wann und wie lange eine Freistellung benötigt wird. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist die Pflegebedürftigkeit (oder die mutmaßliche) sowie die Notwendigkeit der Freistellung durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Dabei kann es auch ausreichen, dass der Arzt (z.B. der Hausarzt) die vermutliche Pflegebedürftigkeit bescheinigt, wenn zwar ein Antrag auf eine Pflegestufe gestellt ist, aber noch keine Feststellung vorliegt. Lt. Gesetzestext sind auch mehrmalige kurzzeitige Arbeitsverhinderungen möglich, im Gesetzeskommentar geht der Gesetzgeber allerdings davon aus, dass es jeweils pro Pflegebedürftigen insgesamt nicht mehr als 10 Tage geben soll.

Pflegezeit von bis zu 6 Monaten

Die langfristige Arbeitsverhinderung ist die Pflegezeit, die bis zu 6 Monate pro pflegebedürftigem nahen Angehörigen genommen werden kann. Voraussetzung ist eine Ankündigungsfrist von 10 Arbeitstagen unter Vorlage einer Bescheinigung über die Pflegestufe des Angehörigen (Ist gerade erst ein Antrag auf Einstufung gestellt worden, reicht auch eine direkte Bescheinigung des MDK, die dieser bei Ankündigung einer Pflegezeit innerhalb von 14 Tagen auszustellen hat).

Die Pflegezeit kann auch genutzt werden, um nur die Arbeitszeit in diesem Zeitraum zu reduzieren (z.B. von einer Vollzeitstelle befristet auf Teilzeit zu gehen). Im Regelfall hat der Arbeitgeber dem Wunsch nach Teilzeit zu entsprechen, es sei denn, dringende betriebliche Gründe sprechen dagegen.

Die Pflegezeit endet zum vorher festgelegten Zeitraum (aber spätestens nach 6 Monaten) oder vier Wochen, nachdem eine Pflegebedürftigkeit nicht mehr vorliegt oder die häusliche Pflege nicht mehr möglich oder unzumutbar ist. Beispiele wären der Tod des Pflegebedürftigen, der Umzug ins Pflegeheim, aber auch finanzielle Gründe (die Pflegeperson ist wieder auf das Arbeitsentgeld angewiesen).

Leistungen und Absicherung während der Pflegezeiten

Wie sieht es finanziel aus, wenn man die kurzzeitige Arbeitsverhinderung oder die Pflegezeit in Anspruch nimmt?

  • Eine Lohnfortzahlung gibt es nicht, es sei denn, es gäbe eine anders lautende Regelung im eigenen Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag (was meist bisher nicht so ist). Dann bleibt als 'Lohnersatz' evtl. das Pflegegeld, vorausgesetz, dass Pflegegeld beantragt wird/worden ist. Das Pflegegeld ist jedoch weder von der Höhe noch vom Sinn her ein Lohnersatz. Man muss sich also die Pflegezeit auch unter finanziellen Gesichtspunkten 'leisten' können.
  • Die Kranken- und Pflegeversicherung läuft bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung weiter. Während der Pflegezeit allerdings ist der Arbeitnehmer nicht versichert. Dann gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten der Weiterversicherung für diese Zeit:
    • Besteht Anspruch auf eine Familienversicherung über den Ehepartner, wäre somit ein Versicherungsschutz hergestellt.
    • Die Pflegekasse übernimmt auf Antrag die Beträge für eine freiwillige Weiterversicherung, wenn keine andere Möglichkeit (siehe oben) besteht. Wichtig ist, dies schnell bei der Pflegekasse zu beantragen, denn ab Beginn der Pflegezeit besteht keine Versicherung mehr aus dem Arbeitsverhältnis. Die Pflegeversicherung finanziert auch Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung, allerdings nur in Höhe der vergleichbaren gesetzlichen Beiträge.
  • Die Rentenversicherung aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis ruht ebenfalls, über die Soziale Absicherung der Pflegeperson können allerdings weiterhin Rentenansprüche erworben werden.
  • Die Arbeitslosenversicherungsansprüche bleiben in der Pflegezeit erhalten, die Pflegeversicherung übernimmt die entsprechenden Pflichtbeiträge.
  • Als Pflegeperson ist man bei der Pflege von Pflegebedürftigen automatisch durch die Gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.