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Betreuungsverein

Informationen zur gesetzlichen Betreuung

Rund um die Betreuung.
Was macht ein Betreuer?

Die Person, die Hilfen durchführt, ist der gesetzliche Vertreter der betroffenen Person und wird vom Betreuungsgericht bestellt. Der Betroffene bleibt dabei in der Regel voll geschäftsfähig, kann also selber auch weiterhin handeln.

Der Betreuer darf nur in den Aufgabenbereichen bestellt werden, in denen Hilfe auch tatsächlich erforderlich ist. Außerhalb dieser möglichst genau beschriebenen Aufgabenbereiche darf der Betreuer nicht tätig werden. Der Betreuer hat wichtige Angelegenheiten vorab mit dem Betroffenen zu besprechen. Er muss sich bei seinen Handlungen an den Wünschen und dem Wohl der betreuten Person orientieren. Der Betreuer ist nicht die Person, die Hilfe selbst durchführt, wie z.B. ein Pflegedienst oder eine Haushaltshilfe.

Was sind Ziel und Zweck einer Betreuung? Die Betreuung soll die Rechte der Betroffenen wahren und, soweit es noch geht, Selbständigkeit erhalten oder fördern. Ist die Betreuung nicht mehr erforderlich, weil der Betreute seine Angelegenheiten wieder selbständig regeln kann, hat das Betreuungsgericht die Betreuung aufzuheben. Eine Betreuung wird regelmäßig vom Gericht überprüft. Ein Antrag auf Aufhebung kann auch innerhalb der Überprüfungsfristen jederzeit gestellt werden.

Vor Einrichtung einer Betreuung wird umfangreich geprüft, ob die Betreuung erforderlich ist. In der Regel wird das Betreuungsgericht ein Sachverständigengutachten einholen, eine Stellungnahme der Betreuungsstelle anfordern, Angehörige befragen und die betroffene Person persönlich anhören. In bestimmten Fällen wird dem Betroffenen auch ein Verfahrenspfleger zur Sicherung seiner Rechte im Verfahren zur Seite gestellt. Der Betroffene kann seinen Wunsch, wer für ihn als Betreuer tätig sein soll, im Verfahren äußern. Hilfreich hierbei ist auch eine Betreuungsverfügung. Das Betreuungsgesetz finden Sie im Bürgerlichen Gesetzbuch §§ 1896 bis 1908 BGB.

Und was ist mit den Kosten für die rechtliche Betreuung? Die rechtliche Betreuung soll grundsätzlich ehrenamtlich geführt werden. In etwa 70% aller Fälle wird die Betreuung von Angehörigen, Freunden, Nachbarn oder anderen Personen ehrenamtlich übernommen. Dafür kann der ehrenamtlich tätige Betreuer auf Antrag jährlich einen Betrag von zurzeit 399 Euro vom Betreuungsgericht erhalten.

In den Fällen, in denen keine Angehörigen oder andere geeignete Personen vorhanden sind oder die Betreuung so schwierig ist, dass sie ehrenamtlichen Betreuerin nicht zugemutet werden kann, werden Vereinsbetreuer tätig. Diese werden pauschal nach Stundensätzen bezahlt. Vermögende Personen müssen die Kosten für die Betreuung selbst bestreiten. Bei nichtvermögenden Betreuten zahlt die Justizkasse, also der Staat. Die Regelung über die Vergütung finden Sie im Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetz (VBVG).