Pflegerische Dienste

Ergänzende Leistungen der Sozialhilfe

Hilfen vom Sozialamt

Die Aufgabe der Sozialhilfe (SGB XII) ist in Paragraf 1 SGB XII definiert:

Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten.

Die Sozialhilfe kann man deshalb auch verstehen als die von uns allen finanzierte staatliche Versicherung, die den einzelnen Bürger in Notlagen unterstützen soll und kann.

Gerade Pflegebedürftige nehmen diese Gesellschaftsversicherung jedoch kaum in Anspruch, weil sie sich "schämen, nun zum Amt gehen zu müssen", aber auch weil sie ihre Rechte (die sie sich ja auch durch jahrelange Steuerzahlungen erworben haben) nicht kennen. Oder sie haben Angst, dass möglicherweise die Kinder dann zu Unterhaltszahlungen heran gezogen werden.

Unterhaltsverpflichtung

Die Unterhaltsverpflichtung für einen Angehörigen ersten Grades ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Tritt die Sozialhilfe mit Leistungen ein, entsteht ein sogenannter Forderungsübergang: das Sozialamt übernimmt nun die Forderung des unterhaltsberechtigten Pflegebedürftigen und setzt sie gegenüber den unterhaltsverpflichteten Angehörigen/Lebenspartnern durch.

Unterhaltsverpflichtet sind

  • Eltern gegenüber Kindern
  • Volljährige Kinder gegenüber ihren Eltern
  • Ehepartner untereinander (gleiches gilt auch für eheähnliche Gemeinschaften).

Nicht unterhaltspflichtig sind

  • andere Familienangehörige wie Geschwister untereinander
  • Enkel
  • Verschwägerte untereinander
  • Schwiegertöchter/söhne für Schwiegereltern
  • Schwiegereltern für Schwiegertöchter/söhne.

Grundsätzlich gibt es bei der Frage der Unterhaltsberechnung bestimmte feste Freigrenzen zu beachten, den sogenannten Selbstbehalt. Diese Grenzen können sich ändern, hier wird der Stand 2008 (sogenannte Düsseldorfer Tabelle) dargestellt:

Ehegatten und Lebenspartner (untereinander)

  • falls erwerbstätig: 900,- €
  • falls nicht erwerbstätig (z.B. als Rentner): 770,- €

Volljährige Kinder (gegenüber den Eltern)

  • Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen: 1.600,- €
  • für den (einkommenslosen) Ehepartner die Hälfte des anrechenbaren Einkommens, mindestens 1.280,- €,
  • für die eigenen Kinder (pro Kind) zwischen 317,- € und 781,- €.

 

Bei der Berechnung des Einkommens wird ein bereinigtes Nettoeinkommen angesetzt, dabei werden Steuern, Sozialabgaben, Leistungen zur Altersversorgung, Versicherungsbeiträge, Kreditkosten (z.B. für ein Eigenheim) sowie Aufwendungen, die mit der Arbeit verbunden sind (z.B. Fahrten zum Arbeitsplatz, etc.) vom Bruttoeinkommen abgezogen.

Darüber hinaus ist unter Umständen auch Vermögen für den Unterhalt einzusetzen, allerdings sind auch hier grundsätzlich das selbstbewohnte Eigenheim/wohnung geschützt. Darüber hinaus gibt es einen hohen Freibetrag für Spar-, Bar- oder sonstiges Vermögen. Die Freibeträge können je nach Bundesland variieren, da sie auf Landesebene in Sozialhilferichtlinien festgelegt werden.

Zum Vermögen des Pflegebedürftigen zählen auch Schenkungen, die jünger als 10 Jahre sind: das Haus, das beispielsweise im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge den Kindern übertragen wurde, zählt noch 10 Jahre lang zum Vermögen des Pflegebedürftigen und kann in dieser Zeit auch als Vermögen zur Finanzierung (z.B. in Form einer 'Miete') heran gezogen werden.

Die Sozialhilfe hat jedoch in jedem Fall die durch die jüngere Rechtssprechung vertretene Auffassung zu berücksichtigen, dass der Elternunterhalt nicht dazu führen darf, das beispielsweise die eigene Altersversorgung gefährdet wird:

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem aktuellen Urteil deutlich gesagt, dass die Belastung der erwachsenen Kinder durch die Pflicht zur Zahlung von Elternunterhalt unter Berücksichtigung ihrer eigenen (finanziellen) Lebenssituation in Grenzen gehalten werden soll.

  • „Maßgebend für den eigenen angemessenen Unterhalt des Unterhaltspflichtigen sei seine Lebensstellung, die seinem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang entspreche. Hiernach bestimme sich sein Lebensbedarf einschließlich einer angemessenen Altersversorgung. Sein Eigenbedarf richte sich deshalb nicht an einer festen Größe aus. Jedenfalls müsse er eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Lebensniveaus nicht hinnehmen, sofern er nicht einen unangemessenen Aufwand betreibe und nicht in Luxus lebe“ (Zitat des Bundesgerichtshofs aus einen Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7.6.2005, 1 BvR 1508/96).

In jedem Fall ist vom Sozialamt der Einzelfall zu prüfen und zu berechnen. In den allermeisten Fällen ist die Furcht vor hohen Unterhaltszahlungen für die Eltern unberechtigt.

Eltern, die gegenüber volljährigen behinderten Kindern unterhaltsverpflichtet sind, sind für weitere Leistungen der Hilfe zur Pflege oder Eingliederungshilfe mit maximal 26,- € zu beteiligen.

Beratungspflicht

Der Sozialhilfeträger ist wie alle Sozialleistungsträger zur Beratung verpflichtet, so dass man sich im Einzelfall direkt dort über seine persönliche Unterhaltsverpflichtung informieren lassen kann, zumindest wie sich diese aus der Sicht des jeweiligen Sozialhilfeträgers darstellt. Im Zweifelsfall sollte man darüber hinaus die Beratung durch einen sachkundigen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen.