Ambulante Leistungen
Familienpflegezeit
Das Familienpflegezeitgesetz
Die Familienpflegezeit, die Ende 2011 eingeführt wurde, ist dem Grunde nach ein Zeitwertkonto, das zunächst in Anspruch genommen und später wieder aufgefüllt werden muss:
- Der Arbeitnehmer reduziert wegen der Pflege seines Angehörigen seine Arbeitszeit auf minimal 15 Wochenstunden für maximal 2 Jahre (wobei die Pflegezeit und die Familienpflegezeit zusammengezählt werden).
- In der Zeit erhält er weiterhin 75 % seines bisherigen Gehalts, obwohl er nur 50 % seiner bisherigen Arbeitszeit arbeitet.
- Nach Beendigung der Familienpflegezeit arbeitet der Arbeitnehmer wieder 100 %, erhält aber die nächsten zwei Jahre weiterhin nur 75 % seines Gehaltes. Über eine entsprechende Versicherung ist der Arbeitgeber gegen Ausfall etc. versichert.
Ein Anspruch auf Familienpflegezeit besteht nur bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Arbeitsnehmer, ansonsten ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers und muss nicht angeboten werden.
Sie ist mindestens acht Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber anzumelden und auch in der Dauer festzulegen.
Bislang wird die Familienpflegezeit kaum in Anspruch genommen, auch weil sie einseitig vom Arbeitnehmer zu finanzieren ist. Es sind jedoch in dieser Zeit zinslose Darlehen vom "Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben" möglich.
Außerhalb des formalen Rahmens kann man mit vielen Arbeitgebern auch individuelle und praxisnahe Lösungen absprechen.