Startseite Landesverband
Presseartikel

Corona: hier - Krankenkassen und MDK informieren! PflegeTÜV + Frist HKP-Verordnung + Verzicht Qualitätsprüfungen § 114f SGB XI + Umstellung des Begutachtungsverfahrens in der Einzelfallbegutachtung Pflege

| Pflege Fachinformationen

Verteiler: Fachbereich Pflege - ambulante, teil- und stationäre Pflegeeinrichtungen

hier: Krankenkassen und MDKN informieren:

 

1) Pflege-TÜV wird bis Ende Mai ausgesetzt
2) Fristen für Verordnung und Einreichung von HKP-Verordnungen (Ersatzkassen, vorerst 30.04.2020)
3) Verzicht auf die Qualitätsprüfungen nach § 114f SGB XI (bis Ende Mai)
4) Umstellung des Begutachtungsverfahrens in der Einzelfallbegutachtung Pflege und Verteilung des Fragebogens an Pflegeeinrichtungen


Sehr geehrte Mitglieder,
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

 

anbei finden Sie weitere Informationen zu Sonderregelungen für Pflegeeinrichtungen, die im Zusammenhang mit Covid-19/Corona getroffen wurden:


1) Pflege-TÜV wird bis Ende Mai ausgesetzt
Aus dem Rundschreiben des GKV-SV (siehe Anlage) geht die Empfehlung hervor, ab sofort und vorläufig bis Ende Mai 2020 auf die Durchführung von Qualitätsprüfungen nach § 114 SGB XI in ambulanten, teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen zu verzichten. Ob und inwiefern eine Sonderregelung in Bezug auf die Indikatoren greifen muss, werden wir morgen in einem Gespräch mit dem BMG erörtern.
Die Pressemitteilung des GKV-SV finden Sie unter: https://www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/pressemitteilungen_und_statements/pressemitteilung_999360.jsp

 

2) Fristen für Verordnung und Einreichung von HKP-Verordnungen
Die Ersatzkassen haben aufgrund der aktuellen Entwicklungen die folgende bundesweit einheitliche Regelung getroffen:
Die Leistungen der Häuslichen Krankenpflege müssen gemäß der (HKP-Richtlinie) von der Vertragsärztin, dem Vertragsarzt oder im Rahmen des Entlassmanagement verordnet werden. Das hat zur Folge, dass sich diese Risikogruppen in Zeiten des Coronavirus zur Ausstellung dieser Verordnungen in Räumlichkeiten begeben müssen, in denen eine erhöhte Gefahr einer Ansteckung besteht. Auch ist zu vermuten,  dass sich gesetzlich geregelte Verordnungsverfahren aufgrund der beschränkten Kapazitäten in der ärztlichen Versorgung nicht mehr zu 100 Prozent umsetzen lassen. Ziel sollte es nun sein, die Versorgung und das Gesundheitssystem in Deutschland aufrecht zu erhalten und gerade die Risikogruppen zu schützen.
Aus diesem Grund haben sich die Ersatzkassen dazu entschlossen, die im Zusammenhang mit der Verordnung und Einreichung von HKP-Verordnungen stehenden Fristen kulant zu regeln. Die bundesweit einheitliche Regelung für die Ersatzkassen umfasst bis zum 30.4.2020 folgendes: Eine rückwirkende Ausstellung der Folgeverordnung bis zu 14 Kalendertagen ist zulässig. Und: Pflegedienste haben abweichend von § 6 Abs. 6 der HKP-Richtlinie die Verordnung spätestens an dem zehnten der Ausstellung folgenden Arbeitstag der Krankenkasse vorzulegen.
Die Akteure, in den vom Coronavirus stark betroffenen Regionen, wurden laut Herrn Niendorf (vdek) bereits informiert. Inwieweit sich die anderen Kassenartenverbände bundesweit an diese Vorgehensweise anschließen, ist aktuell noch nicht bekannt.

 

3) Verzicht auf die Qualitätsprüfungen nach § 114f SGB XI
Zur Information erhalten Sie das angefügte GKV-Rundschreiben. Auf dieser Basis werden bereits ab Montag den 13.03.2020 bis einschließlich Ende Mai alle Qualitätsprüfungen ausgesetzt.  

 

4) Umstellung des Begutachtungsverfahrens in der Einzelfallbegutachtung Pflege und Verteilung des Fragebogens an Pflegeeinrichtungen


Sehr geehrte Damen und Herren,


unter Abwägung der aktuellen Situation und zum Schutz der Versicherten und unserer Mitarbeitenden hat der MDK Niedersachsen die Pflegebegutachtung als persönliche Begutachtung mit sofortiger Wirkung eingestellt.
Um den Versicherten, die Anträge auf Pflegeleistungen gestellt haben sowie den Pflegekassen, die die notwendigen Leistungsbescheide sicherstellen müssen, gerecht zu werden, wird der MDK Niedersachsen das Begutachtungsverfahren so umstellen, dass die gesundheitlichen Risiken für die Versicherten, die Pflegepersonen und die Pflegegutachter/innen minimiert werden. Konkret soll das Infektionsrisiko mit SARS-CoV-2 für die vulnerable Personengruppe der pflegebedürftigen Menschen vermieden bzw. reduziert werden.  
Unter Berücksichtigung, dass grundsätzlich alle Versicherten, die einen Antrag auf Pflegebedürftigkeit gestellt haben, zu der Gruppe zu zählen sind, die im Falle einer Infektion mit einer hohen Wahrscheinlichkeit besonders schwere Verläufe haben, nimmt der MDK Niedersachsen vorübergehend nachfolgende Umstellung der Begutachtungspraxis in der Einzelfallbegutachtung Pflege vor:


·    Es werden grundsätzlich keine Pflegebegutachtungen vor Ort (im Wohnumfeld/in der stationären Einrichtung/im Betreuten Wohnen) beim Versicherten durchgeführt. Stattdessen wird die Gutachterin/der Gutachter den Versicherten, die Pflegepersonen und die gesetzlichen Betreuer/Bevollmächtigte anrufen und ihnen für eine Gutachtenerstellung relevante Fragen in Form eines strukturierten Interviews stellen. In die gutachterliche Empfehlung werden alle vorliegenden Unterlagen der Pflegekasse, ggf. vorhandene zusätzliche Informationen sowie die MDK-Vorgutachten einbezogen.


·    Um diese alternative Begutachtungsform zu unterstützen, versendet der MDK Niedersachsen zusätzlich einen Fragebogen an alle antragstellenden Personen oder Bevollmächtigten/Betreuer. Dieser Bogen befindet sich in der Anlage, mit der Bitte, diesen im Rahmen des Antragsverfahrens an die antragstellenden Personen zu versenden. Diese Informationen erleichtern die Befunderhebung deutlich und unterstützen die Gutachterin/der Gutachter bei der Durchführung der Begutachtung.


Mit der beschriebenen Umstellung des Begutachtungsverfahrens in der Einzelfallbegutachtung Pflege möchte der MDK Niedersachsen in den kommenden Wochen sicherstellen, dass einerseits die Infektionsrisiken deutlich gemindert werden und andererseits die Pflegebegutachtung im Interesse der pflegebedürftigen Antragsteller sowie der Pflegekassen in den Niedersachsen aufrechterhalten wird.
Geben Sie bitte den Fragebogen an allen interessierten Parteien weiter.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen zur Verfügung.


Freundliche Grüße
Dr. PH Matthias Ernst
Geschäftsbereich Pflegeversicherung
Geschäftsbereichsleitung
Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Niedersachsen I MDKN


Diese Nachrichten waren mal unter dem Moto: Es geht auch leichter!
Ich hoffe Sie haben dadurch konkrete Entlastungen für Ihre tägliche Praxis.

Mit freundlichen Grüßen

i. A. Nicole Diederich
Referentin Pflege