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Presseartikel

Informationen aus dem Fachbereich Schullandheime vom 13.07.2020

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a) Neue Verordnung des Landes Niedersachsen - wesentliche Veränderung gegenüber der Version von Freitag!
b) Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII
c) Corona-Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen

Zu a) neue Verordnung des Landes Niedersachsen - wesentliche Veränderung gegenüber der Version von Freitag!
In der offiziellen Version gibt es nun doch noch eine für die Schullandheime wesentliche Veränderung: ab dem 13.07.2020 ist die Aufnahme von Gruppen Minderjähriger mit bis zu 50 Teilnehmenden möglich (nicht, wie ursprünglich gedacht 30 Personen und natürlich nur unter Einhaltung der in der Verordnung genannten Hygienevorschriften). Die wesentlichen Paragrafen sind § 5 (4) und § 9 (2).
Die jeweils aktuelle Fassung ist auch auf der Webseite der Nds. Landesregierung zu finden:
www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html


Zu b) Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
Wie bereits in der Mail der AG nds. Schullandheime angekündigt, gibt es die Möglichkeit, sich als Träger der freien Jugendhilfe anerkennen zu lassen. Hierzu muss die entsprechende Organisation allerdings auch laut Satzung/Gesellschaftervertrag/.... in der Jugendhilfe tätig sein. (Ein Schwerpunkt auf Bildung reicht hier i.d.R. nicht aus, bei Fragen meldet Euch gern - gern gleich mit Satzung, etc,.)
Sind die Voraussetzungen gegeben kann durch die Mitgliedschaft im paritätischen Wohlfahrtsverband das vereinfachte Verfahren zur Anerkennung durchlaufen werden.
Bei regional tätigen Organisationen ist das kommunale Jugendamt zuständig, bei den überregional tätigen das Landesjugendamt. In den meisten Fällen reicht es für eine Überreionalität bereits, wenn die BesucherInnengruppen aus mehr als  5 Landkreisen kommen. Bei der Anerkennung über das kommunale Jugendamt müsstet Ihr Kontakt aufnehmen, bei der überregionalen Zuständigkeit läuft die Antragsstellung über den Paritätischen Niedersachen.


Zu c) Corona-Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen
Seit ein paar Tagen können die Überbrückungshilfen des Bundes beantragt werden. Die Antragsstellung muss zwingend über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer erfolgen, Das Verfahren läuft vollständig digital ab.
www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html
Es ist abzusehen, dass die Beantragung dieser Gelder eine Voraussetzung sein könnte, um an Hilfsgelder aus den nds. Programmen zu kommen.