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Informationen zur Neuordnung der Pflegeausbildung

| Fachinformationen Pflege

Verteiler: Fachbereich Pflege ambulant und stationär

 

Hier: Informationen zur Neuordnung der Pflegeausbildung
(1) Abfrage Ausbildung
(2) Gesetz – neue Finanzierung und Fristen
(3) Umsetzung in Niedersachsen
(4) Budgetverhandlung
(5) Zuständige Stelle (Fondsverwaltung) bei der NKG

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen,
heute erhalten Sie Informationen zur neuen Pflegeausbildung, verbunden mit der Bitte um Mitteilung, wer von Ihnen ausbildet und wer eine Schule betreibt – zwecks ggf. notwendiger Rückfragen im Verhandlungsverlauf auf Landesebene.

(1) Abfrage Ausbildung beim Paritätischen Wohlfahrtsverband Niedersachsen e.V.
Von Interesse sind vorerst Anzahl und Stunden zu:
·    Ausbilder oder Schule?
·    Auszubildende und Praxisanleiter?
·    Schüler und Lehrkräfte (hauptamtlich/nebenberuflich)?
·    Schulleitung und Stellvertretung, Anteil sonstiges Personal?
Bitte senden Sie Ihre Daten direkt an Frau Schöne, E-Mail: Astrid.Schoene@paritaetischer.de.

(2) Gesetz – neue Finanzierung und Fristen
Die Gesetzesbezüge zur neuen Pflegeberufereform haben wir Ihnen der Vollständigkeit halber beigefügt (Anlagen 1-3). Erläuterungen zur Übersicht finden Sie im Vortrag zur neuen Finanzierungsstruktur ab 2020, mit freundlicher Genehmigung der NKG – Anlage: „Präsentation - Finanzierung Pflegeberufegesetz“ (Anlage 4).
Die sich aus dem Gesetz ergebenden neuen Mitteilungsfristen stellt Ihnen die Anlage „Zeitschiene neue Ausbildungsfinanzierung“ (Anlage 5) dar. Diese enthält außerdem eine Kurzerklärung zu den neuen Begrifflichkeiten (Ausbildungsbudget, Ausbildungspauschale, Pauschalbudget, Mehrkosten der Ausbildungsvergütung).
Bisherige Fristen:
·    Zur Maßgeblichkeit des Dezember 2018 heißt es in § 11 Abs. 2 PflAFinV:

(2) Die stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen teilen der zuständigen Stelle bis zum 15. Juni
des Festsetzungsjahres die Anzahl der Vollzeitäquivalente der Pflegefachkräfte mit, die am 15. Dezember
des Vorjahres des Festsetzungsjahres in der Einrichtung beschäftigt oder eingesetzt sind. Ambulante Pflegeeinrichtungen teilen dabei zusätzlich mit, welcher Anteil an Vollzeitäquivalenten auf Pflegeleistungen
nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entfällt.

Wir gehen davon aus, dass diese Werte vom 15. Dezember 2018 ohne weiteres im Nachgang noch ermittelt werden können.

·    Zur Frist des 15.1.2019 heißt es in § 29 Abs. 5 PflBG:

(5) Das Ausbildungsbudget erfolgt als Pauschalbudget nach § 30. Es wird als Individualbudget vereinbart,
wenn dies das jeweilige Land oder die Parteien nach Absatz 6 übereinstimmend bis zum 15. Januar des Vorjahres
des Finanzierungszeitraums schriftlich erklären. Diese Erklärungen können auch nur für die Finanzierung
der Träger der praktischen Ausbildung oder die Finanzierung der Pflegeschulen abgegeben werden.

Da diese Frist nicht ausgenutzt wurde, werden jetzt in allen Bundesländern Pauschal-, anstatt Individualbudgets vereinbart.

(3) Umsetzung in Niedersachsen
Zu den Grundsätzen der Umsetzung in Niedersachen verweisen wir auf die Mitteilung des Ministeriums – „MK-Ref 45  - Az: 80009/10/4 - Informationen zur Neuordnung der Pflegeausbildung“ (Anlage 6).
Aktueller Sachstand Ausbildungsallianz: Die Kostenträger haben sich nun doch tendenziell gegen einen Beitritt zur Ausbildungsallianz ausgesprochen.
Ergänzender Hinweis - zum § 7 Abs. 5 Satz 1 Pflegeberufegesetz und angemessenes Verhältnis von Auszubildenden zu Pflegefachkräften:
Dies war noch nicht Thema auf der Landesebene. Wenn, dann müsste das auch vom Ministerium geregelt werden. Hier ist zu vermuten, dass es hierzu keine festen Schlüssel in Niedersachsen geben wird. In den Verhandlungen geht es eher um den Schlüssel Praxisanleiter zu Auszubildenden als Auszubildenden zu Pflegekräften.

(4) Budgetverhandlung in Niedersachsen
Verfahren für die Praxis - Stichtage für den Start in die Generalistik:
• Ca. 01.02. – 30.04.2019 Budgetverhandlung, Verhandlungszeitraum Frühjahr 2019
• Ggf. 01.05.2019 – ca. Mitte Juni Schiedsstellenverfahren
Vereinbarung über das Ausbildungsbudget = Pauschale gilt für 2 Jahre
·    2019 wird Pauschale für 2020/2021 verhandelt,
·    2021 wird Pauschale für 2022/2023 verhandelt
Gibt es keine Einigung, entscheidet die Schiedsstelle innerhalb von 6 Wochen (bis ca. Mitte 06/19).
Am 12.03.2019 fand nach dem Auftaktgespräch vom 20.02.2019 der erste Verhandlungstermin zusammen mit der NKG auf unserer Bank und mit den Kostenträgern statt. Insgesamt kann gesagt werden, dass die Verhandlung sachlich geführt wurde, sicherlich auch, weil sowohl das MS und das MK mit vertreten war. Alle Positionen wurden seitens der Kostenträger hinterfragt. Vor dem nächsten Termin wird jetzt von der AG Träger der praktischen Ausbildung das Angebot der Kostenträger erwartet.
Aufgrund der laufenden Verhandlungen können wir Ihnen derzeit noch keine Details berichten, doch so viel zur Forderung vorab:
Die Verhandlung erfolgt auf Grundlagen der prospektiven Kalkulation der Jahres-Pauschale pro Auszubildenden des Trägers der praktischen Ausbildung auf Basis der Anforderungen des zukünftigen „Ausbildungssystems“. Als Kalkulationsraster wurde die Anlage 1 mit den Kostenarten (zu finanzierenden Tatbeständen) der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vom 02. Oktober 2018 zu Grunde gelegt. Der Kalkulation der Pauschalen liegt, wie vom Sozialministerium vorgeschlagen, eine Mustereinrichtung zugrunde. Bei dieser Mustereinrichtung handelt es sich um eine vollstationäre Pflegeeinrichtung gem. § 71 Abs. 2 SGB XI mit 100 Plätzen in 5 Wohnbereichen und einem Praxisanleiter je Wohnbereich. Diese Einrichtung hat insgesamt 5 Auszubildende, mit denen sie einen Ausbildungsvertrag geschlossen hat und für deren Ausbildung nach den neuen Regelungen gem. Pflegeberufegesetz sie verantwortlich ist. Dies schließt auch die Verantwortung für     die Organisation der Ausbildung mit ein. Die Mustereinrichtung wendet die Vorschriften des TVöD kommunal an, und alle Mitarbeiter werden entsprechend ihrer Qualifikation in die Vergütungsgruppen/Entgeltstufen eingruppiert.
Forderungen:
·    Die Schülerpauschale pro Auszubildenden pro Jahr  = Schülerpauschale Träger der praktischen Ausbildung ist mit 16.571 € eingestellt worden und liegt damit im oberen Drittel der Forderungen bundesweit.  
·    Die Forderung der Schülerpauschale Nds. PflBG für Schulen liegt 12.700 €. (hierzu fehlen Vergleichsmeldungen der anderen Bundesländer).                              
Den Brief der BUAG FW zur Anschubfinanzierung der Pflegeschulen zur Kenntnis anbei (Anlage 7), ergänzt um eine grundsätzliche Erläuterung der Interessenvertretung öffentlicher und privater Schulen zu den Pauschalen (Anlage 8).
Da es derzeit nicht ausgeschlossen ist, dass diese Verhandlungen zur Schiedsstelle führen, ist die Landesebene derzeit aktiv dabei die Errichtung einer Schiedsstelle nach § 36 PflBG zu bewirken.

(5) Zuständige Stelle (Fondsverwaltung) bei der NKG
Verfahren für die Praxis:
• 15.06.2019 Mitteilungspflicht an die zuständige Stelle (Fonds) vor Festsetzung von Ausbildungsbudgets:
- Angaben nach Anlage 2 PflAFinV
- Schätzung zu geplanten Ausbildungs-/Schülerzahlen
- das verhandelte Budget, ggf. mit maßgeblichen Differenzierungskriterien
- ggf. Mehrkosten der Ausbildungsvergütung
• ca. Juni – September 2019
– Festsetzung der Ausbildungsbudgets einschließlich einer Prüfung angemessener Ausbildungsvergütung und plausibler Schülerzahlen und
– Versand der Festsetzungsbescheide an Träger und Pflegeschule
• Bis 15.09.2019
− Ermittlung des Gesamtfinanzierungsbedarfs im Land und
• 31.10.2019
− Versand der Festsetzungsbescheide zum Umlagebeitrag an Pflegeeinrichtungen
Das Verfahren für die Praxis wird zukünftig über die Fondsverwaltende Stelle bei der Niedersächsischen Krankenhausgesellschaft geregelt, die dort voraussichtlich ansässig sein wird. Sie ist derzeit noch nicht offiziell eingesetzt und hat daher ihre Arbeit noch nicht aufgenommen. Der Beleihungsvertrag mit der NKG zur fondsverwaltenden Stelle wurde erst jetzt in den Landtag eingebracht und soll im Plenum Ende März beschlossen werden. Frist 30.03.2019, denn die fondsverwaltende Stelle muss ab April definitiv arbeitsfähig sein, sonst kann sie keine Daten anfordern etc.
Das Thema ist im Landesplenum Ende März auf der Tagesordnung. Frist ist hier der 30.03.2019!
Zum weiteren Vorgehen und konkreten Umsetzungen werden wir wieder berichten.
 
Wir danken Ihnen vorab für Ihre Unterstützung durch die Zusendung Ihrer Daten in Bezug auf unsere Anfrage.
Das Informationsschreiben sowie alle Anlage stehen Ihnen auch im internen Bereich unserer Homepage unter www.paritaetischer.de/intern zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Anne Günther
Abteilungsleiterin Mitgliederförderung