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Presseartikel

Neues Nachweisformular Beratungsbesuch gem. § 37.3 SGB XI

| Pflege Fachinformationen

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz hat die bis dahin nicht gelöste Verantwortungsproblematik aufgriffen, wenn die pflegebedürftige Person trotz offensichtlicher weiterer Beratungsnotwendigkeit nicht in die Weitergabe der Information über diese Notwendigkeit einwilligt.

In § 37 Abs. 4 SGB XI wurde folgender Passus eingefügt:

"Erteilt die pflegebedürftige Person die Einwilligung über die Mitteilung gewonnener Erkenntnisse über die Möglichkeiten der Verbesserung der häuslichen Pflegesituation nicht, ist jedoch nach Überzeugung der Beratungsperson eine weitergehende Beratung angezeigt, übermittelt die jeweilige Beratungsstelle diese Einschätzung über die Erforderlichkeit einer weitergehenden Beratung der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen. Diese haben eine weitergehende Beratung anzubieten."

Für die Umsetzung dieser Neuregelung wurde nunmehr das Nachweisformular angepasst.

Da durch das Formular sensible Daten weitergegeben werden, musste der Bundesdatenschutzbeauftragte mit in die Beratungen über die Änderungen im Formular einbezogen werden.

Das neue Formular steht zum Download unter folgendem Link bereit: www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung/richtlinien_vereinbarungen_formulare/richtlinien_vereinbarungen_formulare.jsp

Die "Empfehlungen zur Qualitätssicherung von Beratungsbesuchen" wurden vom BMG nicht beanstandet, diese stehen nunmehr auf der Homepage vom Qualitätsausschuss zum Download bereit: 

www.gs-qsa-pflege.de/dokumente-zum-download/

Mit freundlichem Gruß

Brunhilde Brandes
Stellvertretende Abteilungsleiterin
Pflege und Gesundheit