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Presseartikel

Ergänzende Informationen zum Beratungseinsatz gem. § 37 Abs. 3 SGB XI

| Pflege Fachinformationen

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir beziehen uns auf unsere Mitgliederinformationen zum Beratungseinsatz gem. § 37 Abs. 3 SGB XI vom 09.07.2019 und 18.07.2019.

Ergänzend weisen wir auf weitere Sachverhalte hin:

Notwendige Positionsnummern
Im Zusammenhang mit den Änderungen bezüglich der Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI wurde eine neue DTA-Positionsnummer für den Beratungseinsatz (09 01 0 20) vereinbart.
Durch die Systematik der DTA-Nummern ist es notwendig geworden, auch Positionsnummern für die jeweiligen Wegepauschalen zu vergeben (die bisher nicht zusätzlich zur Vergütung des Beratungseinsatzes abrechenbar waren und daher keine eigene Positionsnummer hatten). Die Positionsnummern orientieren sich an der bisherigen DTA-Systematik.
Alle möglichen Positionsnummern können Sie der geänderten DTA-Kurzübersicht in der Anlage entnehmen.

Investitionskostenförderung
Nach § 9 NPflegeG (Niedersächsisches Pflegegesetz) sind die Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI und die in diesem Zusammenhang erbrachten Wegepauschalen bei der Investitionskostenförderung nicht zu berücksichtigen.


P. S. Die Vereinbarung über die § 37 Abs. 3 Beratungsbesuche befindet sich noch im Unterschriftenverfahren. Sobald das Unterschriftenverfahren vollständig abgeschlossen ist, stellen wir Ihnen das finale Dokument zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Brunhilde Brandes
Stellvertretende Abteilungsleiterin
Pflege und Gesundheit