Krankenversicherung
Haushaltshilfe / Familienpflege (§ 38 SGB V)
Die Leistungen der Haushaltshilfe sind zunächst auf die Gruppe der Eltern zugeschnitten. Die Krankenkassen kommen dabei für die "Familienpflege" ihrer Versicherten auf, wenn diese wegen Schwangerschaft, Entbindung, Behandlungspflegebedarf, Krankenhausaufenthalt oder Kuren (Rehabilitationskuren, Vorsorgekuren, Mütterkuren etc.) den Haushalt nicht mehr weiter führen können und mindestens ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes Kind im Haushalt lebt und auf Hilfe angewiesen ist.
Eine weitere Voraussetzung für die Gewährung von Haushaltshilfe/Familienpflege ist, dass niemand im Haushalt lebt, der die Haushaltsführung übernehmen kann, bspw. wegen Berufstätigkeit, Ausbildung oder eigener Gebrechlichkeit.
Zur Beantragung dieser Leistung ist ein Attest des behandelnden Arztes erforderlich. Das Attest muss die Diagnose, den Zeitraum und Umfang beinhalten.
Freiwillige Satzungsleistung
Krankenkassen haben auch die Möglichkeit, Haushaltshilfe zu bezahlen, wenn die haushaltsführende Person zwar zu Hause ist und kein Kind im Haushalt lebt, aber wegen einer Erkrankung den eigenen Haushalt nicht führen kann, bspw. nach einem Krankenhausaufenthalt.
Diese freiwillige Satzungsleistung ist von Kasse zu Kasse verschieden geregelt. Fragen Sie auf jeden Fall bei ihrer Kasse nach ob deren Satzung, soweit die beschriebenen Bedingungen erfüllt sind, solche freiwilligen Leistungen vorsieht.