Krankenversicherung

Hilfsmittel der Krankenversicherung (§ 33ff. SGB V)

Der Anspruch auf Hilfsmittel durch die Krankenversicherung soll dazu dienen,

  • den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern,
  • einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder
  • eine Behinderung auszugleichen.

Sogenannte allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens (z.B. elektrisches Messer) fallen nicht unter die Leistungspflicht der Krankenversicherung.

Die wesentlichen Hilfsmittel sind im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V zusammengefasst.

Voraussetzung für den Leistungsbezug ist eine ärztliche Verordnung des Hilfsmittels.

Ergänzend und nachrangig können bei Vorliegen einer Einstufung (Pflegegrad 1 bis 5) auch andere Hilfsmittel über die Leistung der Pflegeversicherung zur Vergütung gestellt werden. Diese Versorgung ist aber dann nachrangig, wenn die gleichen Versorgungsziele auch in die Verantwortung der Krankenversicherung gehören.