Ambulante Leistungen

Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel und technische Hilfen (§ 40 SGB XI)

Die Pflegeversicherung stellt Pflegebedürftigen (Pflegegrad 1 bis 5) Pflegehilfsmittel und Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung zur Verfügung, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: durch das Hilfsmittel oder die Maßnahmen wird/werden

  • die Pflege erleichtert:
    beispielsweise ermöglicht der Einbau eines Wannenlifts, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen baden kann,
  • die Beschwerden des Pflegebedürftigen gelindert:
    beispielsweise durch Lagerungshilfen, so dass der Pflegebedürftige schmerzfrei liegen kann,
  • dem Pflegebedürftigen eine selbständigere Lebensführung ermöglicht:
    beispielsweise durch ein Pflegebett mit elektrischer Verstellung, aus dem er selbständig aufstehen kann.

Die Pflegehilfsmittel 'nützen' damit sowohl dem Pflegebedürftigen als auch der Pflegeperson.

Die Pflegekasse überprüft die Notwendigkeit der beantragten Pflegehilfsmittel durch eine Pflegefachkraft eines Pflegedienstes oder durch den MDK. Beispielsweise kann eine Pflegefachkraft im Rahmen eines Beratungsbesuches bei Pflegegeldempfängern feststellen, dass ein Haltegriff in der Dusche notwendig wäre, damit der Pflegebedürftige sich beim Duschen festhalten kann und so das Duschen einfacher geht. Wenn der Pflegebedürftige dies dan beantragt, kann die Pflegekasse aufgrund dieser Feststellung das Hilfsmittel bewilligen und einen Lieferanten mit der Lieferung/Installation beauftragen.

 

Es gibt drei Gruppen von Pflegehilfsmitteln:

  1. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (Pflegeverbrauchsmittel): z.B. Pflegehandschuhe, Einmalunterlagen, Desinfektionsmittel. Diese kauft der Pflegebedürftige/Pflegeperson in der Regel selbst, die Pflegekasse erstattet nachgewiesene Kosten (Quittungen aufheben) bis zu 40 € pro Monat. Wer diesen Betrag dauerhaft überschreitet, bekommt dann oft diesen Betrag ohne weiteren Nachweis automatisch überwiesen.
  2. Technische Pflegehilfsmittel: das sind sogenannte langlebige Hilfsmittel wie zum Beispiel Pflegebetten, Rollatoren oder Hausnotrufgeräte. Sie werden meist leihweise zur Verfügung gestellt, so dass dann auch keine Zuzahlung fällig wird (wer Hilfsmittel ohne zwingenden Grund nicht leihweise haben möchte, muss dann das Hilfsmittel selbst komplett bezahlen). Sonst sind für die technischen Pflegehilfsmittel Zuzahlungen in Höhe von 10 % der Kosten des Hilfsmittels, jedoch maximal 25 € pro Hilfsmittel zu bezahlen (dabei gelten auch hier die Zuzahlungsgrenzen wie in der Krankenversicherung). Auch eine notwendige Anpassung, die Einweisung oder Schulung soiwe die Reparatur und Wartung gehören ebenfalls zur Hilfsmittelversorgung und werden in der Regel durch den Lieferanten durch- bzw. ausgeführt.
  3. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes sollen dazu dienen, dass der Pflegebedürftige weiterhin in seiner bisherigen Wohnung bleiben kann und nicht umziehen muss. Maßnahmen wären beispielsweise der Umbau des Bades (Einbau einer Dusche statt einer Badewanne) oder die Entfernung von Türschwellen. Dazu kann auch ein Umzug gehören, beispielsweise vom dritten Stock in eine Wohnung mit Fahrstuhl. Es wird die jeweilige Maßnahme je nach Umfang und Aufwand mit bis zu 4.000 € bezuschusst. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung und kommt diese Maßnahme allen zugute (z.B. pflegebedürftiges Ehepaar), kann der Zuschuss pro Pflegebedürftigen gewährt werden, aber maximal bis zu vier Mal (bei einer Wohngemeinschaft). Der Zuschuss bezieht sich auf eine einzelne Maßnahme. Wird aufgrund einer veränderten Pflegesituation eine weitere Maßnahme notwendig, kann wieder ein neuer Zuschuss gewährt werden, auch innerhalb eines Jahres.
    Auf jeden Fall sollte man sich vor Beginn einer Umbaumaßnahme von der Pflegekasse über den Ablauf etc. beraten lassen. Auch die örtlichen oder regionalen Wohnraumberatungsstellen können hier weiterhelfen.