Pflegerische Dienste
Pflegeversicherung
Die Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) wurde erst 1995 eingeführt, um das Leben im Alter / mit Pflege sozial abzusichern.
Vorgeschichte
Als Vorläufer gab es seit 1991 eine (noch deutlich geringere) Leistung im Rahmen der Krankenversicherung (§§ 55 ff. alter Fassung SGB V), davor war das Risiko der Pflegebedürftigkeit allein bei Bedürftigkeit über die Sozialhilfe abgesichert. Seit der Verabschiedung des Gesetzes ist das Pflegeversicherungsgesetz einige Male geändert und weiterentwickelt worden.
Die letzten Änderungen der Pflegeversicherung wurden mit dem Pflegestärkungsgesetzen (PSG) 2 und 3 zum 01.01.2017 umgesetzt.
Die Pflegeversicherung
Voraussetzung für den Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung ist eine Einstufung in eine der fünf Pflegegrade.
Die Leistungen der Pflegeversicherung gliedern sich grundsätzlich in
- Ambulante Leistungen (rund um die Hilfe im eigenen Haushalt) und
- Stationäre Leistungen, die in Pflegeheimen (oder Behinderteneinrichtungen) erbracht werden.
Hinweis:
Den aktuellen Gesetzestext zur Pflegeversicherung finden Sie im kostenfreien Angebot: "Gesetze im Internet" des Bundesministeriums für Justiz.
Die Pflegeversicherung definiert und finanziert wesentliche Leistungen rund um die Versorgung im Alter beziehungsweise bei Pflege. Als "Teilkaskoversicherung" zahlt sie jedoch immer nur Zuschüsse zu notwendigen Leistungen, so dass weitere notwendige Leistungen selbst organisiert oder privat bezahlt werden müssen.
- Teilkaskoversicherung
- Einstufungsverfahren
- Pflegegrade
- Gutachten
- Bescheid - Widerspruch
- Ambulante Leistungen
- Pflegesachleistungen
- Pflegegeldleistungen
- Kombinationsleistungen
- Entlastungsbetrag
- Verhinderungspflege
- Pflegehilfsmittel
- Schulung / Anleitung
- Soziale Sicherung der Pflegepersonen
- Pflegezeit für Pflegepersonen
- Familienpflegezeit
- Stationäre Leistungen
- Tages-/Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
- Vollstationäre Pflege
- Vollstationäre Pflege in Behinderteneinrichtungen