Ambulante Leistungen
Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI
Jeder Pflegebedürftige (Pflegegrad 1 bis 5) hat neben den Sach- und Geldleistungen einen Anspruch einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu von 125,- € monatlich.
Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags.
Der Entlastungsbetrag ist also nicht als Geld verfügbar, das frei genutzt werden kann, sondern kann nur zur Finanzierung der genannten Dienstleistungen eingesetzt werden.
Folgende Leistungen können hiermit finanziert werden:
- Leistungen durch ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung
Ambulante Pflegedienste können dafür beispielsweise Betreuungsleistungen wie ein Spaziergang oder Leistungen zur Hilfe bei der Haushaltsführung erbringen. Auch Leistungen der Mobilität im Sinne der Sachleistungen (also beispielweise mit einem Rollstuhlfahrer spazieren gehen/fahren sind möglich. Es dürfen jedoch keine Grundpflegeleistungen ("Selbstversorgung") abgerechnet werden; eine Ausnahme bilden hier jedoch Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1. - Tages- oder Nachtpflege
Diese Leistungen stehen als eigenständige Leistung nach § 41 zur Verfügung, der Entlastungsbetrag kann zusätzlich zur Finanzierung genutzt werden. Mit dem Budget können bei Pflegegrad 2 bis 5 alle anfallenden Kosten dieser teilstationären Pflege finanziert werden, auch die Kosten für Unterkunft, Ernährung, Fahrtkosten sowie die Investitionskosten! Bei Pflegegrad 1 allerdings nur die Pflegebedingten Aufwendungen (Pflegesätze). - Kurzzeitpflege
Diese Leistung steht als eigenständige Leistungen nach § 42 zur Verfügung, der Entlastungsbetrag kann zusätzlich zur Finanzierung genutzt werden. Mit dem Budget können bei Pfegegrad 2 bis 5 alle anfallenden Kosten der Kurzzeitpflge finanziert werden, auch die Kosten für Unterkunft, Ernährung und Investitionskosten! Bei Pflegegrad 1 allerdings nur die Pflegebedingten Aufwendungen (Pflegesätze). - Nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a:
Neben Pflegeeinrichtungen können auch weitere Dienstleister diese Leistungen erbringen, wenn sie zuvor entsprechend einer Landesverordnung dafür zugelassen sind. Die Angebote dieser Dienstleister sollen genauso wie die Angebote der Pflegeeinrichtungen dazu beitragen, Pflegepersonen zu entlasten und Pflegebedürftigen helfen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weiterhin möglichst selbständig bewältigen zu können.
Angebote zur Unterstützung im Alltag lassen sich in folgende Gruppen unterteilen
- Betreuungsangebote (insbesondere durch ehrenamtliche Helfer oder in Betreuungsgruppen)
- Angebote zur Entlastung von Pflegenden (z.B. Gesprächskreise)
- Angebote zur Entlastung von Pflegebedürftigen im Alltag (wie sogenannte "Haushaltsnahe Dienstleistungen")
Da die Zulassung solcher Angebote über die entsprechenden Landesbehörden erfolgen, ist das Angebot je nach Bundesland und Entwicklung unterschiedlich.
Eine Liste der Pflegedienste und Dienstleister die Leistungen nach § 45b oder Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a erbringen, können über die zuständige Pflegekasse oder die örtlichen Beratungsstellen bezogen werden. Im Regelfall bieten alle Pflegedienste, die Leistungen der Pflegeversicherung erbringen, auch Leistungen nach § 45b an.
Entlastungsbetrag als Kostenerstattung
Der Entlastungsbetrag von 125,- € steht als Monatsbetrag (und nicht als Jahresbetrag) zur Verfügung. Der Gesetzgeber wollte damit erreichen, dass die Pflegepersonen kontinuierlich (also jeden Monat) entlastet werden und nicht nur einmal im Jahr. Nicht ausgeschöpfte Beträge können jedoch in den nachfolgenden Monaten eingesetzt werden, im Jahr nicht ausgeschöpfte Beträge können in das Folgehalbjahr des nächsten Kalenderjahres übertragen werden.
Leistung in Form der Kostenerstattung = keine direkte Abrechnung!
Der Entlastungsbetrag kann formal nicht direkt vom Pflegedienst mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Der Pflegedienst stellt die Rechnung dem Pflegebedürftigen/Versicherten, der diese Kosten dann von der Pflegekasse erstattet bekommt (Kostenerstattung).
Mit einer Abtretungserklärung kann der Pflegedienst allerdings die Leistung auch direkt mit den Pflegekassen abrechnen.