Ambulante Leistungen

Kombination von Sach- und Geldleistung (§ 38 SGB XI)

Der Pflegesachleistungsanspruch kann immer dann mit dem Pflegegeld kombiniert werden,wenn man die Pflegesachleistungen nicht komplett ausschöpfen will oder kann. Dabei entsteht immer ein Anspruch auf die andere Leistung in der prozentualen Höhe, in der diese nicht ausgeschöft wurde. Wird also eine Leistung zu 30 % ausgeschöpft, so kann die andere Leistung zu 70 % in Anspruch genommen werden.

Beispiel: Werden die Sachleistungen des Pflegegrades 3 nur zur Hälfte (649,- € = 50 %) durch Leistungen des Pflegedienstes ausgeschöpft, stehen dann über die Kombinationsleistungen noch 50% des Pflegegeldes zur Verfügung, in diesem Fall also 272,50 €.

Eine Übersicht über die möglichen Pflegegeldbeträge bietet die pauschale Umrechnungstabelle.

Man kann, soweit es planbar ist, beantragen, dass man die Sachleistungen immer nur zu einem bestimmten Prozentsatz ausschöpfen will. An diese Entscheidung wäre man grundsätzlich für 6 Monate gebunden, es sei denn, die Pflege- und Versorgungssituation verändert sich unplanmäßig (beispielsweise Verschlechterung der Gesundheit).

 

Bei vielen Pflegekassen kann man auch Sachleistungen einschließlichKombinationsleistung beantragen, so das immer dann anteiliges Pflegegeld ausgezahlt wird, wenn die Sachleistung einmal nicht ausgeschöpft wurde. Hintergrund: Der Rechtsanspruch auf das Pflegegeld ist gesetzlich festgelegt, er wird 'nur' durch den Sachleistungsbezug gemindert. Es lohnt sich, hier bei der zuständigen Pflegekasse nachzufragen, wie dort damit umgegangen wird.

Das anteilige Pflegegeld (vor allem, wenn es sich evtl. monatlich ändert) kann erst von der Pflegekasse überwiesen werden, wenn der Pflegedienst seine Sachleistungen in Rechnung gestellt hat. Sonst kann die Pflegekasse ja nicht den Anspruch ermitteln.