Ambulante Leistungen

Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37 SGB XI)

Das Pflegegeld der Pflegeversicherung bildet die Alternative zur Pflegesachleistung.

"Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe (= Pflegesachleistung) ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt."

Das Pflegegeld bekommt direkt der Pflegebedürftige. Er ist der Leistungsbezieher und kann mit dem Geld machen, 'was er will', voraussetzt: die Versorgung ist sicher gestellt! Das Pflegegeld ist damit auch keine echte Vergütung oder Lohn, sondern lediglich ein "Dankeschön" für die Pflegeperson.

Beispiel: Herr Meyer wird von seiner Tochter gepflegt. Er zahlt ihr das Pflegegeld nicht aus, seine Tochter pflegt ihn trotzdem. Aber zu Weihnachten schenkt er seiner Tochter ein sehr teures Geschenk.

Die Pflegeperson, also diejenige/derjenige der die Pflege ausführt, hat zwar kein Rechtsanspruch auf das Pflegegeld, sie muss aber auch nicht den Pflegebedürftigen pflegen. Daher ist es eigentlich normal, dass die Pflegepersonen auch das Pflegegeld erhalten. Oftmals wird beim Antrag zur Pflegegeldleistung schon das Konto der Pflegeperson angegeben. Dies ist soweit möglich, solange der Pflegebedürftige dies unterschrieben hat und nicht wieder ändert.

Unabhängig davon, ob mit dem Geld eine vollständige Versorgung zu "bezahlen" ist, ist der Pflegebedürftige gegenüber seiner Pflegekasse in der Verantwortung, seine Versorgung im Rahmen des Pflegegrades mit Hilfe des Pflegegeldes vollständig sicher zu stellen.

Auch hier wird deutlich, dass die Leistungen der Pflegeversicherung alleine gar nicht die Versorgung sicher stellen können, sondern nur 'mit helfen' im Sinne eines Zuschusses, der Rest bleibt der Eigenanteil.

Pflegegeldbeträge

PflegegradPflegegeldbeitrag
Pflegegrad 1kein Anspruch
Pflegegrad 2316,- €
Pflegegrad 3545,- €
Pflegegrad 4728,- €
Pflegegrad 5901,- €


Bedingung für den Bezug von Pflegegeld

Der alleinige Pflegegeldbezug ist gebunden an den Abruf von regelmäßigen Beratungsbesuchen:

  • Pflegegrad 1: keine Abrufpflicht, nur freiwillig, siehe nächster Punkt!
  • bei Pflegegrad 2 und 3 zweimal im Jahr,
  • bei Pflegegrad 4 und 5 viermal im Jahr.

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten kein Pflegegeld, daher besteht auch keine Abrufpflicht für Beratungsbesuche. Sie können aber freiwillig zweimal im Jahr einen Beratungseinsatz in Anspruch zu nehmen.

Die Beratungsbesuche sind für die Pflegebedürftigen bzw. Versicherten immer kostenfrei, der Pflegedienst rechnet die Kosten direkt mit der Pflegekasse ab.

Laut Gesetzestext dient "die Beratung (dient) der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden." Die Pflegefachkräfte, die die Beratungsbesuche durchführen, sind Spezialisten in der Häuslichen Pflege und können sicherlich viele praktische Tipps und Veränderungsmöglichkeiten aufzeigen. Auch können sie prüfen, ob Pflegehilfsmittel die Pflege erleichtern können und dies den Pflegekassen mitteilen. Die Besuche sind auch eine Chance für die Pflegepersonen, auch einmal mit einem Aussenstehenden über die sicherlich nicht immer leichte Pflege und Versorgung zu reden. Gerade bei Pflegepersonen, die dementiell erkrankte Pflegebedürftige betreuen, können diese Besuche eine weitere Entlastung darstellen.

 

Bei jedem Besuch wird ein Besuchsbericht erstellt, der mit Zustimmung des Pflegebedürftigen an die Pflegekasse geschickt wird. Darin wird u.a. festgehalten, ob es Bedarf für Pflegehilfsmittel gibt und dass die Pflege Zuhause sicher gestellt ist (oder nicht).

Nur wenn die Pflege sichergestellt ist, kann weiterhin alleiniges Pflegegeld bezogen werden. Versäumt der Pflegebedürftige, fristgerecht einen Beratungsbesuch abzurufen (und durch den Besuchsbericht nachzuweisen), wird die Pflegekasse ihn anschreiben und entsprechend auffordern. Kommt man dieser Aufforderung in der Frist nicht nach, kann das Pflegegeld angemessen gekürzt oder gar ganz gestoppt werden.

Wer führt die Beratungsbesuche durch?

Folgende Gruppen können die Beratungsbesuche durchführen

  • Pflegefachkräfte der Pflegedienste: Gemäß der Vereinbarung mit den Pflegekassen werden hierzu besonders qualifizierte Pflegefachkräfte eingesetzt. Oftmals kennen diese die Familien schon seit längerem, da in der Regel die gleichen Mitarbeiter eingesetzt werden. Meist erinnern die Pflegedienste selbst an den Folgetermin, so dass man keinen aus Versehen vergisst. Man kann dies ansonsten auch mit dem Pflegedienst vereinbaren.

Folgende Gruppen dürfen auch Beratungsbesuche anbieten und durchführen:

  • Zugelassene Beratungsstellen für die Pflegeberatung: dies sind Beratungsstellen, die sich allein auf die Beratung spezialisiert haben, die aber kein Pflegedienst sind und auch keinerlei pflegerische Dienstleistungen anbieten.
  • Ausnahmsweise auch Pflegefachkräfte, die direkt im Auftrag der Pflegekassen die Besuche übernehmen: diese Ausnahmeregelung wird nur dort greifen, wo beispielsweise keine Pflegedienste aktiv sind, z.B. auf sehr kleinen Inseln wie der Hallig Hooge oder auch im Ausland (siehe Pflegegeld im Ausland)
  • Pflegeberater der Pflegekassen nach § 7a SGB XI: auch die Pflegeberater der Pflegekassen dürfen die Beratungsbesuche machen
  • Pflegeberater kommunaler Beratungsstellen oder Pflegestützpunkte

Tipp: Das Angebot an möglichen Anbietern sollte man dahin gehend prüfen, wie viel praktische Erfahrung die Pflegefachkräfte mutmaßlich haben. Vermutlich sind hier die Mitarbeiter der Pflegedienste praxisorientierter, weil sie selbst auch immer wieder in der praktischen Pflege arbeiten. Auf diesem Wege würde man auch schon mal die evtl. in der Zukunft zu beauftragenden Pflegedienste kennenlernen. Wenn es mehr um organisatorische oder formale Fragen geht, können auch die Pflegeberater der Pflegekassen hilfreich sein.

Besonderheiten

Das Pflegegeld wird bei Beginn anteilig pro Tag ausgezahlt, wenn der Anspruch im laufenden Monat beginnt, es wird also tagesgenau 'abgerechnet'. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats gezahlt, in dem der Pflegebedürftige verstirbt. Es wird am ersten und letzten Tag der Kurzzeitpflege bezahlt, nicht jedoch während der Kurzzeitpflege.

Das Pflegegeld wird auch in den ersten vier Wochen eines Krankenhausaufenthaltes oder einer stationären Rehabilitationsmaßnahme weiter gezahlt.

Das Pflegegeld wird bei einem vorrübergehenden Auslandsaufenthalt von bis zu 6 Wochen weiter gezahlt (§ 34 SGB XI).

Pflegegeld (aber nicht Sachleistung) kann auch dauerhaft im Ausland bezogen werden, soweit es sich um Mitgliedsländer des Europäischen Wirtschaftsraums (alle europäischen Staaten, nicht Staaten des ehemaligen Jugoslawien) sowie die Schweiz handelt.

Weitere Leistungen für Pflegepersonen

Neben dem Pflegegeld haben die Pflegepersonen auch Anspruch auf ergänzende Leistungen wie: